Statuten, Name und Zweck
Name Unter dem Namen Freundeskreis Museum für Gestaltung Zürich besteht ein Verein nach den Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Zweck Der Verein bezweckt die Förderung des Museum für Gestaltung Zürich; er verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Mitgliedschaft
Mitgliederkategorien
Die Mitgliedschaft steht offen für natürliche und juristische Personen. Für die verschiedenen Mitgliederkategorien werden gestufte Beiträge erhoben. Gönner-, Patronats-, Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder ab 16 Jahren haben ein Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung. Sie haben freien Eintritt zu allen Ausstellungen und Veranstaltungen des Museums, erhalten Ermässigungen auf ausgewählte Produkte des Museumsshops und werden zu Mitgliederanlässen eingeladen.
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die weiteren Pflichten ergeben sich aus dem allgemeinen Vereinsrecht. Im Falle eines Austrittes ist für das angebrochene Jahr der volle Jahresmitgliederbeitrag zu bezahlen.
Dauer der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod einer natürlichen Person bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft. Bereits geleistete Mitgliederbeiträge verfallen zugunsten des Vereins; deren Rückerstattung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Ausschluss durch den Vorstand erfolgt bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie ein Verstoss gegen die statutarischen Verpflichtungen oder gegen die Vereinsinteressen.
Organisation
Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle. Mitgliederversammlung (MV) Die MV bildet das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche MV findet einmal jährlich statt und wird vom Vorstand mit Angabe der Traktanden einberufen. Anträge der Mitglieder können im Vorfeld der MV beim Vorstand eingereicht werden. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederverssammlung erfolgt, wenn ein Fünftel der Mitglieder, die Revisionsstelle oder der Vorstand unter Angaben des Zwecks dies verlangen.
In die Zuständigkeit der MV fallen:
- Genehmigung der Traktandenliste
- Genehmigung des Protokolls der letzten MV
- Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandmitglieder sowie der Revisionsstelle
- Genehmigung des Jahresberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle
- Genehmigung des Budgets inklusive Mitgliederbeiträge
- Behandlung über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge und Geschäfte
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Die MV wird vom Präsidium geleitet (Vorsitz). Die MV ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der Mitglieder, mindestens aber fünf Personen anwesend sind. Stimmberechtigt sind die Mitglieder als natürliche Personen. Juristische Personen üben das Stimmrecht über einen bevollmächtigten Vertreter aus. Alle Stimmberechtigten haben das gleiche Stimmrecht. Die MV beschliesst mit dem einfachen Mehr. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Statutenänderung und die Vereinsauflösung. Der Stichentscheid fällt dem Präsidium zu.
Vorstand
Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins; er führt die Vereinsgeschäfte und vertritt ihn gegen aussen. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Im Vorstand sind folgende Funktionen bzw. Ressorts zu besetzen:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Sekretariat
- Finanzen
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums, das von der MV bestimmt wird. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. In die Zuständigkeit des Vorstands fallen:
- Auftritt gegen aussen
- Vertretung des Vereins
- Vorbereitung und Durchführung der MV
- Erlass von Reglementen
- Verwaltung (Administration und Finanzen) des Vereins
- Bestimmung eines Ersatzmitglieds bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bis zu dessen Wahl durch die MV
- Aufnahme neuer Mitglieder
- Ausschluss von Mitgliedern; hierbei entscheidet er endgültig.
Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens drei Mitgliedern. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr; dem Präsidium (Vorsitz) kommt der Stichentscheid zu. Beschlüsse auf Zirkularweg (auf elektronischem Weg) sind möglich, wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Die Zeichnungsberechtigung ist kollektiv zu zweien (Präsidium und ein weiteres Mitglied). Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und hat grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen der effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle ist von mindestens einer Person zu besetzen. Diese darf nicht dem Vorstand angehören. Der Verein hat das Recht, eine externe Person oder eine professionelle Stelle einzusetzen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung hinsichtlich Richtigkeit zu prüfen, sie führt mindestens einmal jährlich eine Revision durch. Sie hat darüber dem Vorstand zuhanden der MV Bericht zu erstatten.
Mittel
Die Mittel des Vereins sind die Mitgliederbeiträge, Zuwendungen von Dritten, Vermögenserträge und andere Einnahmen. Über die Verwendung der Mittel bestimmen die zuständigen Organe.
Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (inkl. der geschuldeten Beiträge und allfälliger weiterer Zusicherungen). Bei Überschreitungen der Kompetenzen einzelner Mitglieder oder Organvertreter bleibt die persönliche Haftung vorbehalten.
Statutenänderung
Über eine Statutenänderung hat die MV zu befinden. Vorbehalten bleibt eine Unwandlung des Vereinszwecks (Art.74 ZGB), bei dem ein qualifiziertes Mehr von drei Vierteln der Anwesenden zustimmen muss. Der Beschluss über eine Statutenänderung wird wirksam, soweit nicht ein Fünftel der Mitglieder bzw. mindestens zehn Personen innert zwanzig Tagen ein Referendum erheben. Kommt dieses zustande, ist darüber anlässlich einer ausserordentlichen MV zu entscheiden.
Auflösung
Die Auflösung hat durch Beschluss der MV zu erfolgen. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt. Über die Verwendung eines Überschusses ist nach Abzug der gemeinschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verbindlichkeiten zu bestimmen. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind dem Museum oder einer anderen steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die Regeln von ZGB 60-79.
Zürich, Juni 2008